Das Wasserwirtschaftsamt G. des klagenden Landes (im folgenden Kläger) beauftragte den beklagten Architekten mit der Planung von Baumaßnahmen zum Schutz des Hausgrundstücks des Herrn G. Grundlage des Auftrags war die Gefährdung des Anwesens G. durch die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens durch den Kläger. Der Kläger hält die vom Beklagten geplanten und nach seinen Planungen ausgeführten Maßnahmen für unzureichend. Bei einem Probestau des Beckens Ende 1993/Anfang 1994 drang in erheblichem Umfang Wasser in den Keller des G ein und richtete Schaden an. Der Kläger hält den Beklagten für verantwortlich und nimmt ihn deshalb auf Schadensersatz in Höhe von 209.767,26 DM in Anspruch. Der Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten und beruft sich im übrigen auf Verjährung.
Das vom Beklagten in die Verhandlungen eingeführte Angebot eines Architektenvertrages samt AVA vom 12. November 1987 enthält zur Verjährung die folgenden Regelungen:
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