BGH - Urteil vom 27.05.1999
VII ZR 291/97
Normen:
AVA § 8; AVB Nr. 9.4; BGB § 198, § 201 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 164

Beginn der Verjährung beim Architektenvertrag

BGH, Urteil vom 27.05.1999 - Aktenzeichen VII ZR 291/97

DRsp Nr. 1999/10617

Beginn der Verjährung beim Architektenvertrag

Der Begriff der Übergabe als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung beim Architektenvertrag ist gleichzusetzen mit der Abnahme, da anschließend die Übergabe an die nutzende Verwaltungsbehörde durch die staatliche Bauverwaltung erfolgt.

Normenkette:

AVA § 8; AVB Nr. 9.4; BGB § 198, § 201 ;

Tatbestand:

Das Wasserwirtschaftsamt G. des klagenden Landes (im folgenden Kläger) beauftragte den beklagten Architekten mit der Planung von Baumaßnahmen zum Schutz des Hausgrundstücks des Herrn G. Grundlage des Auftrags war die Gefährdung des Anwesens G. durch die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens durch den Kläger. Der Kläger hält die vom Beklagten geplanten und nach seinen Planungen ausgeführten Maßnahmen für unzureichend. Bei einem Probestau des Beckens Ende 1993/Anfang 1994 drang in erheblichem Umfang Wasser in den Keller des G ein und richtete Schaden an. Der Kläger hält den Beklagten für verantwortlich und nimmt ihn deshalb auf Schadensersatz in Höhe von 209.767,26 DM in Anspruch. Der Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten und beruft sich im übrigen auf Verjährung.

Das vom Beklagten in die Verhandlungen eingeführte Angebot eines Architektenvertrages samt AVA vom 12. November 1987 enthält zur Verjährung die folgenden Regelungen: