BGH - Urteil vom 22.01.1987
VII ZR 88/85
Normen:
BGB § 635, § 638, § 198 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 638 Abs. 1 Satz 2 Architektenhaftung 1
BauR 1987, 343
DRsp I(138)530d-e
MDR 1987, 660
NJW 1987, 2743
WM 1987, 758
ZfBR 1987, 135
ZfBR 1988, 174
ZfBR 1989, 105
ZfBR 1990, 134, 185, 186
ZfBR 1991, 109
ZfBR 1992, 74, 222
ZfBR 1994, 23, 26, 78, 178
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten

BGH, Urteil vom 22.01.1987 - Aktenzeichen VII ZR 88/85

DRsp Nr. 1992/3327

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten

»Haftet der Architekt "bei ungenügender Aufsicht und Prüfung für fehlerhafte Bauausführung nur im Fall des Unvermögens der Unternehmer", beginnt die Verjährung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs nicht - wie im Architektenformularvertrag vereinbart - schon mit der Abnahme des Bauwerks sondern erst, wenn das Unvermögen der Unternehmer feststeht (im Anschluß an Senatsurteil NJW 1981, 2343, abweichend von Senatsurteil NJW 1971, 1840).«

Normenkette:

BGB § 635, § 638, § 198 ;

Tatbestand:

Die Wohnungseigentumsanlage S.-Weg in L. wurde nach dem Bauherrenmodell errichtet; die frühere Beklagte zu 2 war als Treuhänder, die frühere Beklagte zu 3 als Baubetreuer tätig. Mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 schloß die Gesellschaft für Siedlungsbau und Wohnungswesen bzw. die frühere Beklagte zu 3 im Jahre 1971/72 einen Architektenvertrag, in den später die Bauherren eintraten. Mit diesem in einem vorgedruckten, von der Beklagten zu 1 verwendeten Formular enthaltenen Vertrag wurden dieser die Ausarbeitung der Pläne sowie die künstlerische und die technisch-geschäftliche Oberleitung der Bauausführung übertragen. Über die Haftung des Architekten und die Verjährung etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche ist folgendes geregelt: