Die Wohnungseigentumsanlage S.-Weg in L. wurde nach dem Bauherrenmodell errichtet; die frühere Beklagte zu 2 war als Treuhänder, die frühere Beklagte zu 3 als Baubetreuer tätig. Mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 schloß die Gesellschaft für Siedlungsbau und Wohnungswesen bzw. die frühere Beklagte zu 3 im Jahre 1971/72 einen Architektenvertrag, in den später die Bauherren eintraten. Mit diesem in einem vorgedruckten, von der Beklagten zu 1 verwendeten Formular enthaltenen Vertrag wurden dieser die Ausarbeitung der Pläne sowie die künstlerische und die technisch-geschäftliche Oberleitung der Bauausführung übertragen. Über die Haftung des Architekten und die Verjährung etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche ist folgendes geregelt:
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