BGH - Urteil vom 20.09.1984
VII ZR 377/84
Normen:
BGB §§ 640, 638 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Beginn der Verjährungsfrist bei Abnahme durch Ingebrauchnahme

BGH, Urteil vom 20.09.1984 - Aktenzeichen VII ZR 377/84

DRsp Nr. 1997/3097

Beginn der Verjährungsfrist bei Abnahme durch Ingebrauchnahme

»Zum Lauf der Verjährungsfrist bei Abnahme eines Bauwerks durch Ingebrauchnahme.«

Normenkette:

BGB §§ 640, 638 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in B einer ehemaligen Scheune, die er in eine Tierklinik mit Wohnung hat umbauen lassen. Auf Vorschlag der Architekten, die im wesentlichen die Planung durchgeführt hatten, schlossen die Parteien am 23. September 1975 einen Architektenvertrag. In diesem verpflichtete sich der Beklagte gegen ein Pauschalhonorar von 13.000 DM neben den restlichen Planungsarbeiten (Massen- und Kostenberechnungen, Ausführungszeichnungen) die technische und geschäftliche Oberleitung sowie die örtliche Bauaufsicht für das Vorhaben zu übernehmen.