BGH - Urteil vom 02.12.1982
VII ZR 63/82
Normen:
VOB/B (1979) § 16;
Fundstellen:
ZfBR 1987, 27
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Beginn der Vorbehaltsfrist nach Ankündigung einer Schlußzahlung

BGH, Urteil vom 02.12.1982 - Aktenzeichen VII ZR 63/82

DRsp Nr. 1995/554

Beginn der Vorbehaltsfrist nach Ankündigung einer Schlußzahlung

»Kündigt der Auftraggeber schriftlich unter Ablehnung weiterer Zahlungen eine Schlußzahlung an, beginnt die Vorbehaltsfrist gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 S. 4 VOB/B nicht nach Zugang des Schreibens, sondern erst nach Eingang der Schlußzahlung.«

Normenkette:

VOB/B (1979) § 16;

Tatbestand:

Der Kläger führte an einem Bauvorhaben der Beklagten, das unter der Bauleitung des Architekten W stand, Glaserarbeiten durch. Seinen Leistungen lag ein an die Beklagte "über TWR Bauleitungs-GmbH W" adressiertes "Kostenangebot" vom 8. Oktober 1979 über 108.990,30 DM zugrunde. Am 9. Oktober 1979 wurde bei einem zwischen dem Kläger und W geführten Telefongespräch - nach Verminderung des Auftragsumfangs und Gewährung von Skonto und Rabatt durch den Kläger - ein Pauschalpreis von 88.000,- DM vereinbart.