OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.11.2018
9 U 145/16
Normen:
BGB § 312 c; BGB § 312 d Abs. 2; BGB § 355; BGB § 356 Abs. 3; BGB § 358 Abs. 3 S. 2; BGB § 495; EGBGB Art. 246 b;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 380/14

Beginn der Widerrufsfrist bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages im FernabsatzBegriff des Verbrauchers i.S. von § 13 BGB

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 9 U 145/16

DRsp Nr. 2019/1888

Beginn der Widerrufsfrist bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages im Fernabsatz Begriff des Verbrauchers i.S. von § 13 BGB

1. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag im Fernabsatz beginnt der Lauf der Widerrufsfrist für den Verbraucher nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 246 b EGBGB durch den Unternehmer. Die Beweislast für eine Aushändigung der notwendigen Informationen obliegt dem Unternehmer.2. Wer ein Darlehen zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage aufnimmt, handelt im Rahmen seiner privaten Vermögensverwaltung als Verbraucher, wenn Kauf und Betrieb der Photovoltaikanlage Teil eines Kapitalanlagemodells sind.3. Die Kenntnisse eines selbständigen Finanzierungsvermittlers sind einer Bank in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn sie sich bei der Anbahnung von Darlehensverträgen der Mitwirkung des Vermittlers bedient. Die Kenntnisse des Vermittlers sind auch bei der Vermutung eines verbundenen Vertrages gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB zu berücksichtigen.

Tenor

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.09.2016 - M 5 O 380/14 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette:

BGB § 312 c; BGB § 312 d Abs. 2; BGB § 355; BGB § 356 Abs. 3; BGB § 358 Abs. 3 S. 2; BGB § 495; EGBGB Art. 246 b;