OLG Stuttgart - Beschluß vom 11.07.2000
2 Verg 5/00
Normen:
GWB §§ 107, 117, 118 ; VOL/A §§ 6, 23 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 98

Beginn und Verlängerung der Beschwerdefrist)

OLG Stuttgart, Beschluß vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 2 Verg 5/00

DRsp Nr. 2001/5019

Beginn und Verlängerung der Beschwerdefrist)

»1. Die Übersendung des Beschlusses der Vergabekammer durch Telefax setzt die Beschwerdefrist de § 117 Abs. 1 GWB nicht in Lauf, wenn die Vergabekammer ihren Beschluß auch förmlich zustellen läßt. 2. Das Beschwerdegericht kann auf den Antrag auf Fristverlängerung auch noch nach Ablauf der Frist des § 118 Abs. 2 S. 2 GWB entscheiden. 3. Den Antrag auf Nachprüfung nach § 107 Abs. 1 GWB kann auch stellen, stellen, wer nicht als Bieter in Erscheinung getreten ist. Das Interesse am Auftrag i.S. von § 107 Abs. 2 GWB wird durch die Stellung eines Nachprüfungsantrages dokumentiert. 4. Verspricht die sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung der Vergabekammer im Rahmen der angebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg, lehnt das Beschwerdegericht den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ab, ohne daß es dabei noch einer Interessenabwägung nach § 118 Abs. 2 S. 2 GWB bedarf. 5. In bezug auf die Zuziehung von Sachverständigen hat die Vergabestelle einen Beurteilungsspielraum. 6. Der den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ablehnenden Beschluß ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen, weil der Antragsgegner in diesem Fall den Zuschlag unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens endgültig erteilen kann.«

Normenkette: