In der Benutzung des Bauwerkes, in der Entgegennahme der Rechnungsprüfung sowie der Kostenfeststellung und in der Besprechung der Schlußabrechnung ist regelmäßig die Billigung und damit die Abnahme des versprochenen Architektenwerkes zu sehen. Dem steht nicht entgegen, daß der Bauunternehmer noch zur Beseitigung einzelner Mängel aufgefordert worden ist. Dieser Tätigkeit ist für den Zeitpunkt der Abnahme keine Bedeutung beizumessen; zu ihr ist ein Architekt nach Treu und Glauben in Nachwirkung des Vertrages auch noch nach der Abnahme verpflichtet.