BGH vom 02.03.1972
VI ZR 146/70
Normen:
BGB § 640 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1972, 251, 253

Begriff der Abnahme eines Bauwerks

BGH, vom 02.03.1972 - Aktenzeichen VI ZR 146/70

DRsp Nr. 1996/14970

Begriff der Abnahme eines Bauwerks

In der Benutzung des Bauwerkes, in der Entgegennahme der Rechnungsprüfung sowie der Kostenfeststellung und in der Besprechung der Schlußabrechnung ist regelmäßig die Billigung und damit die Abnahme des versprochenen Architektenwerkes zu sehen. Dem steht nicht entgegen, daß der Bauunternehmer noch zur Beseitigung einzelner Mängel aufgefordert worden ist. Dieser Tätigkeit ist für den Zeitpunkt der Abnahme keine Bedeutung beizumessen; zu ihr ist ein Architekt nach Treu und Glauben in Nachwirkung des Vertrages auch noch nach der Abnahme verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 640 Abs. 1 ;
Fundstellen
BauR 1972, 251, 253