BVerwG - Beschluss vom 10.10.2005
4 B 60.05
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; VwVfG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2006, 481
BRS 69 Nr. 114
Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 66
IBR 2006, 226
ZfBR 2006, 160
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 2372/03

Begriff der Änderung i.S. von § 29 BauGB; Für längere Zeit durch den Eigentümer selbet genutztes Wohngebäude

BVerwG, Beschluss vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 4 B 60.05

DRsp Nr. 2005/18404

Begriff der Änderung i.S. von § 29 BauGB; Für längere Zeit durch den Eigentümer selbet genutztes Wohngebäude

1. a) Nicht jede Instandsetzung oder Sanierung eines Gebäudes ist mit dessen Änderung im Rechtssinne verbunden. Eine Änderung im Sinne des § 29 BauGB liegt nur vor, wenn ein vorhandenes Gebäude in städtebaulich relevanter Weise baulich umgestaltet wird. Davon ist auszugehen, wenn die Baumaßnahme mit einer Erhöhung des Nutzungsmaßes verbunden ist. Aber auch in Fällen, in denen das Erscheinungsbild unangetastet bleibt und das Bauvolumen nicht erweitert wird, können an der Anlage vorgenommene Bauarbeiten das Merkmal einer Änderung aufweisen. b) Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz qualifiziert er als Änderung im Sinne des § 29 BauGB, wenn das Bauwerk dadurch seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein solcher Identitätsverlust tritt nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerk berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen.