BGH - Urteil vom 26.09.1996
VII ZR 318/95
Normen:
AGBG §§ 1, 8 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2535
BauR 1997, 123
DB 1997, 89
DRsp I(120)226a-b
MDR 1997, 140
NJW 1997, 135
WM 1997, 126
ZIP 1997, 78
ZfBR 1997, 33
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung

BGH, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen VII ZR 318/95

DRsp Nr. 1996/30483

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung

»a) Kann eine Vertragsbedingung "für eine Vielzahl" von Verträgen im Sinne des § 1 AGBG vorformuliert ist, muß im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden. Die nur einmal wiederholte Anwendung einer Vertragsklausel rechtfertigt für sich allein nicht die Vermutung der Absicht, für viele Fälle vorzuformulieren. b) Nach § 1 AGBG ergibt sich die Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung aus der Vorformulierung für viele Verträge, nicht für die Ausschreibung gegenüber mehreren Bietern, die auf den Abschluß nur eines Vertrages abzielt. c) Zur Abgrenzung der Leistungsbeschreibung im Sinne von § 8 AGBG bei einem Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Gebäudes.«

Normenkette:

AGBG §§ 1, 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Landesversicherungsanstalt restlichen Werklohn. Sie hat als Generalunternehmerin für die Beklagte ein Büro- und Garagenhaus mit fünf Untergeschossen zum Pauschalpreis von rund 34 Mio. DM errichtet. Die Beklagte hat überwiegend bezahlt und im übrigen mit verschiedenen Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt. Beide Vorinstanzen gehen von einer restlichen Werklohnforderung der Klägerin von 579.002,43 DM aus.