Die Klägerin verlangt von der beklagten Landesversicherungsanstalt restlichen Werklohn. Sie hat als Generalunternehmerin für die Beklagte ein Büro- und Garagenhaus mit fünf Untergeschossen zum Pauschalpreis von rund 34 Mio. DM errichtet. Die Beklagte hat überwiegend bezahlt und im übrigen mit verschiedenen Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt. Beide Vorinstanzen gehen von einer restlichen Werklohnforderung der Klägerin von 579.002,43 DM aus.
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