BGH - Beschluß vom 23.06.2005
VII ZR 277/04
Normen:
AGBG § 1 ; BGB § 765 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 106
NZBau 2005, 590
ZIP 2005, 1604
ZfBR 2005, 678
ZfIR 2005, 633
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 18.10.2004

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Beschluß vom 23.06.2005 - Aktenzeichen VII ZR 277/04

DRsp Nr. 2005/10783

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes Anfordern

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will. Aus dem Inhalt und Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein von dem Verwender zu widerlegende Anschein dafür ergeben, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind.2. Die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, wonach der Besteller nach Abnahme des Bauwerks 5% der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist an Sicherheit einbehalten darf, benachteiligt den Unternehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist nur dann wirksam, wenn ihm ein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird.Das dem Unternehmer eingeräumte Recht, den Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, ist kein angemessener Ausgleich in diesem Sinn.

Normenkette:

AGBG § 1 ; BGB § 765 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer für die S. GmbH gestellten Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch.