BGH - Urteil vom 27.11.2003
VII ZR 53/03
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 157 § 641 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 354
BGHZ 157, 102
BauR 2004, 488
DB 2004, 1423
MDR 2004, 442
NJW 2004, 502
NZBau 2004, 146
WM 2004, 290
ZIP 2004, 223
ZfIR 2004, 423
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Formularmäßiger Ausschluss von nicht schriftlich vereinbarten Nachforderungen; Auslegung eines Zahlungsplans

BGH, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen VII ZR 53/03

DRsp Nr. 2004/828

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Formularmäßiger Ausschluss von nicht schriftlich vereinbarten Nachforderungen; Auslegung eines Zahlungsplans

»a) Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, daß sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238).b) Eine vom Auftraggeber gestellte Klausel in einem Bauvertrag, nach der jegliche Nachforderungen ausgeschlossen sind, wenn sie nicht auf schriftlichen Zusatz- und Nachtragsaufträgen des Auftraggebers beruhen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.c) Ein Zahlungsplan in einem Bauvertrag, wonach die 12. Rate nach Fertigstellung der Leistung und die 13. und letzte Rate nach Beseitigung aller Mängel, Abnahme und Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft zu zahlen ist, ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen dahin zu verstehen, daß die 13. Rate fällig wird, wenn die Abnahme trotz vorhandener Mängel erfolgt. Dem Auftraggeber steht dann in Höhe des mindestens Dreifachen der Mängelbeseitigungskosten ein Leistungsverweigerungsrecht zu.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 157 § 641 Abs. 3 ;

Tatbestand: