BGH - Urteil vom 20.05.2003
X ZR 57/02
Normen:
BGB § 638 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 982
DB 2003, 2775
MDR 2003, 1045
NJW-RR 2003, 1320
NZBau 2003, 559
WM 2004, 798
ZfBR 2003, 674
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Aurich,

Begriff der Arbeiten bei Bauwerken

BGH, Urteil vom 20.05.2003 - Aktenzeichen X ZR 57/02

DRsp Nr. 2003/9649

Begriff der Arbeiten bei Bauwerken

»Bei Streit, ob die Frist der einredeweise geltend gemachten Verjährung sechs Monate oder fünf Jahre beträgt, kann der frühere Ablauf der Verjährungsfrist nur angenommen werden, wenn auszuschließen ist, daß der Werkvertrag Arbeiten bei Bauwerken betrifft.«

Normenkette:

BGB § 638 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger ließ eine neue Futtermühle errichten. Die Pelletieranlage gab er bei der Streitverkündeten in Auftrag, die softwaregestützte Steuerungsanlage hierfür bei der Beklagten.

Nach Abnahme im August 1996 erreichte die Mühle über mehrere Jahre nicht die vorgesehenen Produktionsmengen, obwohl die Steuerungsanlage Arbeit in Vollast anzeigte. Ein hinzugezogener Sachverständiger stellte dann fest, daß die Steuerungsanlage die Last, mit der tatsächlichen gearbeitet wurde, falsch angegeben hatte.

Der Kläger ist der Meinung, die Leistung der Beklagten sei fehlerhaft gewesen. Er hat für den Produktionsausfall Schadensersatz begehrt. Das Landgericht hat die am 1. Juni 2001 eingereichte Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Der Kläger verfolgt nunmehr mit der - zugelassenen - Revision sein Schadensersatzbegehren weiter. Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe: