BGH - Beschluß vom 24.02.2005
VII ZR 86/04
Normen:
BGB § 648a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 821
BauR 2005, 1019
DB 2005, 1057
MDR 2005, 745
NJW-RR 2005, 750
NZBau 2005, 281
WM 2005, 1376
ZfBR 2005, 453
ZfIR 2005, 283
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Begriff der Außenanlage

BGH, Beschluß vom 24.02.2005 - Aktenzeichen VII ZR 86/04

DRsp Nr. 2005/4634

Begriff der Außenanlage

»Unternehmer einer Außenanlage ist nicht, wer lediglich mit Rodungsarbeiten und sonstigen Arbeiten beauftragt ist, die dazu dienen, ein Baugrundstück zur Bebauung frei zu machen.«

Normenkette:

BGB § 648a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 21.985,55 EUR (43.000 DM) aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen.

Die Firma I. beauftragte die Klägerin mit Rodungsarbeiten, die für die Bebauung eines Grundstücks notwendig waren. Die Parteien vereinbarten einen Pauschalpreis von 40.600 DM. Die Klägerin unterbreitete während der Ausführung der Arbeiten ein Angebot über zusätzliche Leistungen. Dieses machte sie davon abhängig, daß ihr die Firma I. eine Bürgschaft zur Sicherung des Vergütungsanspruchs über die gesamte Auftragssumme stellte. Die Firma I. nahm das Nachtragsangebot teilweise an und übermittelte der Klägerin eine Bürgschaft der Beklagten. Nach der Bürgschaftsurkunde vom 6. März 2001 wurde die unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 43.000 DM unter Hinweis darauf übernommen, daß die Firma I. der Klägerin eine Zahlungsbürgschaft in dieser Höhe zu stellen hat. Die Beklagte hat auf die Einreden gemäß §§ 768, 770, 771 BGB verzichtet.