LAG Berlin - Urteil vom 08.10.2004
2 Sa 1340/04
Normen:
VTV-Bau § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 98 Ca 63502/03

Begriff der baugewerblichen Tätigkeit

LAG Berlin, Urteil vom 08.10.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 1340/04

DRsp Nr. 2004/19009

Begriff der baugewerblichen Tätigkeit

»Eine baugewerbliche Tätigkeit i.S. § 1 Abs. 2 VTV-Bau wird auch dann ausgeübt, wenn der Eigentümer mehrerer größerer Miethäuser mit angemeldeten Gewerbe-betrieben nur diese saniert und instand setzt, ohne daneben auf dem freien Markt baugewerbliche Leistungen anzubieten oder zu erbringen.«

Normenkette:

VTV-Bau § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist die tariflich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes. Der Beklagte ist Eigentümer von mindestens fünf Häusern mit jeweils mehreren Mietwohnungen. Ferner hat er für mehrere Betriebe ein Gewerbe angemeldet, so beispielsweise am 20. Juli 1997 (BKN 32629306), ferner am 22. Dezember 1998 (Bl. 101 d.A.), wobei als Tätigkeit angemeldet worden ist, das "Verarbeiten von genormten Bauteilen". Weiterhin hat der Beklagte am 17. April 2002 einen Betrieb zur Gewerbeausübung angemeldet (BKN 32629208). Mit den zum 01. Januar 1999 und am 17. April 2002 angemeldeten Betrieben hat der Beklagte in den in seinem Eigentum stehenden Mietshäusern Arbeiten durchführen lassen. Die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer haben arbeitszeitlich überwiegend die Montage von Baufertigteilen, Maurerarbeiten und Putzarbeiten durchgeführt.

In dem vorliegenden Verfahren hat der Kläger tarifliche Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht.