I.
Das Landratsamt E erteilte dem Kläger 1964 die Genehmigung, auf seinem Grundstück in der Gemeinde M einen Fischweiher anzulegen, und zwar u.a. mit der Auflage, daß die Einleitung von Abwässern aller Art sowie das Einbringen schädlicher fester Stoffe verboten seien. Der daraufhin vom Kläger angelegte Weiher liegt am Rande der G. in einem freien, mit Baumgruppen und Buschgruppen durchsetzten Ackergelände und Wiesengelände; er hat eine Fläche von ca. 400 qm und eine durchschnittliche Wassertiefe von 2,5 m, besitzt einen Zufluß und einen Abfluß zur G. und wird außerdem von dem 1,70 m unter dem Gelände befindlichen Grundwasser gespeist.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|