BVerwG - Urteil vom 31.08.1973
IV C 33.71
Normen:
BBauG § 29 S. 1; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 27 Nr. 122
BVerwGE 44, 59
BauR 1973, 366
BayVBl 1974, 108
Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 15
DRsp Nr. 1996/15980
DVBl 1974, 336
VerwRspr 25, 850
Vorinstanzen:
I. VG München - Urteil,
VGH Bayern, vom 20.04.1971

Begriff der baulichen Anlage; Wohnboot im Außenbereich

BVerwG, Urteil vom 31.08.1973 - Aktenzeichen IV C 33.71

DRsp Nr. 1996/26929

Begriff der baulichen Anlage; Wohnboot im Außenbereich

1. Unter den Begriff der baulichen Anlage im Sinne von § 29 Satz 1 BBauG fallen alle Anlagen, die a) in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und infolgedessen b) die in § 1 Abs. 4 und 5 BBauG genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. 2. Auch ein Wohnboot kann eine bauliche Anlage sein, wenn es mit dem Erdboden verbunden ist.

Normenkette:

BBauG § 29 S. 1; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Landratsamt E erteilte dem Kläger 1964 die Genehmigung, auf seinem Grundstück in der Gemeinde M einen Fischweiher anzulegen, und zwar u.a. mit der Auflage, daß die Einleitung von Abwässern aller Art sowie das Einbringen schädlicher fester Stoffe verboten seien. Der daraufhin vom Kläger angelegte Weiher liegt am Rande der G. in einem freien, mit Baumgruppen und Buschgruppen durchsetzten Ackergelände und Wiesengelände; er hat eine Fläche von ca. 400 qm und eine durchschnittliche Wassertiefe von 2,5 m, besitzt einen Zufluß und einen Abfluß zur G. und wird außerdem von dem 1,70 m unter dem Gelände befindlichen Grundwasser gespeist.