BGH - Urteil vom 21.04.1994
VII ZR 144/93
Normen:
HOAI §§ 10 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 6 (Fassung 1988);
Fundstellen:
BGHR HOAI § 10 Abs. 5 Nr. 6 (Fassung 1988) Fernmeldeanlage 1
BauR 1994, 654
MDR 1994, 915
ZfBR 1994, 208

Begriff der Einrichtung

BGH, Urteil vom 21.04.1994 - Aktenzeichen VII ZR 144/93

DRsp Nr. 1994/3320

Begriff der Einrichtung

»Die technische Einrichtung einer Ortsvermittlungsstelle der Deutschen Bundespost - Telekom - gehörte bei der seinerzeit geltenden Fassung der HOAI zu den Einrichtungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI

Normenkette:

HOAI §§ 10 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 6 (Fassung 1988);

Tatbestand:

Die klagenden Architekten haben für die beklagte Bundespost - Telekom - Architektenleistungen für Umbau und Erweiterung des Gebäudes der Ortsvermittlungsstelle W. erbracht. Mit der fachlichen Planung der in der Ortsvermittlungsstelle einzubauenden Fernmeldetechnik waren die Kläger ebensowenig befaßt wie mit der fachlichen Überwachung des Einbaus. Zwischen den Parteien besteht nach Abwicklung des Bauvorhabens Streit darüber, ob die Kosten der Fernmeldetechnik zu den anrechenbaren Baukosten gehören und demgemäß bei der Honorarermittlung zu berücksichtigen sind.

Die Kläger verlangen Auskunft über diese Kosten.

Sie haben die Auffassung vertreten, es handle sich um Kosten der zentralen Betriebstechnik (DIN 276 Kostengruppe 3. 3) oder von betrieblichen Einbauten (DIN 276 Kostengruppe 3.4), die gemäß § 10 Abs. 4 HOAI a.F. anrechenbar seien.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt, das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich ihre zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe: