VG Minden, vom 06.04.1971 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1056/70
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.12.1972 - Vorinstanzaktenzeichen III A 625/71
Begriff der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage; Maßgeblicher Zeitpunkt bei der der Herstellung nachfolgenden Widmung
BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - Aktenzeichen IV C 11.73
DRsp Nr. 1996/27238
Begriff der "endgültigen Herstellung" einer Erschließungsanlage; Maßgeblicher Zeitpunkt bei der der Herstellung nachfolgenden Widmung
1. Eine Erschließungsanlage ist im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG endgültig hergestellt, sobald sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht und der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung.2. Abgesehen vom Merkmal der endgültigen Herstellung ist bei der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen auf die für den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht geltende Beitragssatzung abzustellen. Dementsprechend ist, sofern die etwa erforderliche Widmung der Erschließungsanlage ihrer tatsächlichen Herstellung nachfolgt, insoweit die für den Zeitpunkt der Widmung geltende Satzung maßgebend.
Normenkette:
BBauGB § 132; BBauG § 133 Abs. 2;
Gründe:
I.
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