BVerwG - Urteil vom 22.08.1975
IV C 11.73
Normen:
BBauGB § 132; BBauG § 133 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 37 Nr. 154
BVerwGE 49, 131
BauR 1976, 120
BayVBl 1976, 245
Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 54
DÖV 1976, 95
ZMR 1976, 349
ZMR 1977, 317
ZfBR 1986, 151
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 06.04.1971 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1056/70
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.12.1972 - Vorinstanzaktenzeichen III A 625/71

Begriff der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage; Maßgeblicher Zeitpunkt bei der der Herstellung nachfolgenden Widmung

BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - Aktenzeichen IV C 11.73

DRsp Nr. 1996/27238

Begriff der "endgültigen Herstellung" einer Erschließungsanlage; Maßgeblicher Zeitpunkt bei der der Herstellung nachfolgenden Widmung

1. Eine Erschließungsanlage ist im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG endgültig hergestellt, sobald sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht und der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung. 2. Abgesehen vom Merkmal der endgültigen Herstellung ist bei der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen auf die für den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht geltende Beitragssatzung abzustellen. Dementsprechend ist, sofern die etwa erforderliche Widmung der Erschließungsanlage ihrer tatsächlichen Herstellung nachfolgt, insoweit die für den Zeitpunkt der Widmung geltende Satzung maßgebend.

Normenkette:

BBauGB § 132; BBauG § 133 Abs. 2;

Gründe:

I.