I. Die Beklagte war Eigentümerin von zwei unbebauten Grundstücken in U.. Aufgrund eines Bebauungsplans wurden die Grundstücke gewerblich nutzbar und erschlossen. Die Anlagen zur Entwässerung der Grundstücke des Baugebiets wurden von einem Zweckverband errichtet. Durch Bescheide vom 23. September 1992 setzte der Zweckverband den auf die Grundstücke der Beklagten entfallenden Beitrag für die Herstellung der Entwässerungsanlagen auf insgesamt 100.440 DM fest. 41.850 DM hiervon waren sofort fällig. Mit diesem Betrag war eine Bebauung der Grundstücke mit einer Geschoßfläche von 1.550 qm abgegolten. Der Restbetrag von 58.590 DM = 29.956,59 EURO wurde nach den Bescheiden "dann und insoweit fällig, als eine später über die abgegoltene Geschoßfläche hinausgehende Geschoßfläche auf den beitragspflichtigen Grundstücken tatsächlich verwirklicht wird".
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