BGH - Urteil vom 22.10.2004
V ZR 7/04
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 § 123 ;
Fundstellen:
NVwZ 2005, 238
ZfIR 2005, 160
Vorinstanzen:
OLG München, vom 11.12.2003

Begriff der Erschließungsanlage

BGH, Urteil vom 22.10.2004 - Aktenzeichen V ZR 7/04

DRsp Nr. 2004/18555

Begriff der Erschließungsanlage

Zu den Erschließungsanlagen i.S. von § 123 BauGB gehören nicht nur die Anlagen zur verkehrsmäßigen Erschließung und zum Schutz des Baugebiets vor Immissionen, sondern auch die Anlagen zur Versorgung der Grundstücke mit Elektrizität, Wärme und Gas, die Anlagen zur Be- und Entwässerung und die Anlage zur Abfallentsorgung.

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 2 § 123 ;

Tatbestand:

I. Die Beklagte war Eigentümerin von zwei unbebauten Grundstücken in U.. Aufgrund eines Bebauungsplans wurden die Grundstücke gewerblich nutzbar und erschlossen. Die Anlagen zur Entwässerung der Grundstücke des Baugebiets wurden von einem Zweckverband errichtet. Durch Bescheide vom 23. September 1992 setzte der Zweckverband den auf die Grundstücke der Beklagten entfallenden Beitrag für die Herstellung der Entwässerungsanlagen auf insgesamt 100.440 DM fest. 41.850 DM hiervon waren sofort fällig. Mit diesem Betrag war eine Bebauung der Grundstücke mit einer Geschoßfläche von 1.550 qm abgegolten. Der Restbetrag von 58.590 DM = 29.956,59 EURO wurde nach den Bescheiden "dann und insoweit fällig, als eine später über die abgegoltene Geschoßfläche hinausgehende Geschoßfläche auf den beitragspflichtigen Grundstücken tatsächlich verwirklicht wird".