Die Otto Sch GmbH & Co. KG bebaute 1972 in D das ihr gehörende Flurstück Nr. 267 sowie das benachbarte Flurstück Nr. 265, das im Eigentum von Margarete Sch. stand. Deren Ehemann und deren Sohn waren geschäftsführende Gesellschafter der Bauherrin. Seit dem 28. Februar 1973 bezahlte die Firma Sch GmbH & Co. KG an Margarete Sch 260 DM monatlich. Margarete Sch schenkte das Flurstück Nr. 265 im Dezember 1973 ihrem Sohn; als dessen Vorerbin ist die Klägerin jetzt Eigentümerin dieses Grundstücks. Das Grundstück Flur Nr. 267 gehört nunmehr der Beklagten. Diese ist der Auffassung, sie sei aufgrund eines erlaubten Überbaus Eigentümerin des auf Flur Nr. 265 befindlichen Gebäudeteils, die Zahlung von 260 DM monatlich stelle eine Überbaurente dar.
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