BGH - Urteil vom 02.06.1989
V ZR 167/88
Normen:
BGB § 912 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 912 Abs. 1 Eigentumslage 1
BGHR BGB § 912 Abs. 1 Gebäude 2
BGHR BGB § 912 Abs. 1 Widerspruch 1
BGHR BGB § 912 Abs. 1 Zustimmung 1
BauR 1989, 631
MDR 1989, 1089
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Begriff der Gebäudeeinheit

BGH, Urteil vom 02.06.1989 - Aktenzeichen V ZR 167/88

DRsp Nr. 1996/8355

Begriff der Gebäudeeinheit

»Ob ein einheitliches Gebäude vorliegt, muß unter Würdigung aller Umstände des Falles beantwortet werden. Neben der körperlichen bautechnischen Beschaffenheit kommt es auf die funktionale Einheit an. Die Feststellung der Gebäudeeinheit verantwortet zwar im wesentlichen der Tatrichter. Das Revisionsgericht kann aber nachprüfen, ob dieser vom richtigen rechtlichen Ansatz ausgegangen ist und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat.«

Normenkette:

BGB § 912 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Otto Sch GmbH & Co. KG bebaute 1972 in D das ihr gehörende Flurstück Nr. 267 sowie das benachbarte Flurstück Nr. 265, das im Eigentum von Margarete Sch. stand. Deren Ehemann und deren Sohn waren geschäftsführende Gesellschafter der Bauherrin. Seit dem 28. Februar 1973 bezahlte die Firma Sch GmbH & Co. KG an Margarete Sch 260 DM monatlich. Margarete Sch schenkte das Flurstück Nr. 265 im Dezember 1973 ihrem Sohn; als dessen Vorerbin ist die Klägerin jetzt Eigentümerin dieses Grundstücks. Das Grundstück Flur Nr. 267 gehört nunmehr der Beklagten. Diese ist der Auffassung, sie sei aufgrund eines erlaubten Überbaus Eigentümerin des auf Flur Nr. 265 befindlichen Gebäudeteils, die Zahlung von 260 DM monatlich stelle eine Überbaurente dar.