BGH - Beschluß vom 10.12.2003
IV ZR 319/02
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 ; BauwesenVers. von Unternehmerleistungen (ABU)/Klausel 65 zu den ABU;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 476
MDR 2004, 464
NJW-RR 2004, 537
NZBau 2004, 211
VersR 2004, 225
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen

BGH, Beschluß vom 10.12.2003 - Aktenzeichen IV ZR 319/02

DRsp Nr. 2004/821

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen

»Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (hier: Klausel 65 zu den ABU) abhängt, aber nicht dargelegt wird, daß die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist.«

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 ; BauwesenVers. von Unternehmerleistungen (ABU)/Klausel 65 zu den ABU;

Gründe:

I. Die Parteien sind Bauleistungsversicherer. Sie streiten darüber, wer von ihnen für einen beim Erweiterungsbau einer Kläranlage entstandenen Schaden Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Der S.-Verband M.-T. unterhielt als Auftraggeber des Bauvorhabens bei der Beklagten eine Bauleistungsversicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU) mit der Klausel 65 zu den ABU (Text der ABU mit Klausel 65 in VerBAV 1974, 284 ff. und Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. S. 2129 ff.). In der Klausel 65 mit der Überschrift "Tiefbau-Auftraggeber als Versicherungsnehmer" heißt es u.a. wie folgt: