I.
Der Kläger zu 2) erwarb mit Kaufvertrag vom 23. April 1968 vom Kläger zu 1) eine im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1) belegene unbebaute Fläche von rd. 23 000 qm Größe (Flurstück 181/5). Die Beteiligten streiten, ob im Zusammenhang mit diesem Vertrag eine Bodenverkehrsgenehmigung nach § 19 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341) - BBauG - erforderlich ist und ob sie gegebenenfalls erteilt werden muß.
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