OLG Köln - Beschluß vom 16.09.1996
11 W 52/96
Normen:
ZPO § 494a ;
Fundstellen:
BauR 1997, 517
BauR 1997, 885
DRsp IV(415)241
NJW-RR 1997, 1295
OLGReport-Köln 1997, 67

Begriff der Hauptsacheklage bei Feststellung von Mängeln im selbständigen Beweisverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 16.09.1996 - Aktenzeichen 11 W 52/96

DRsp Nr. 1997/2087

Begriff der Hauptsacheklage bei Feststellung von Mängeln im selbständigen Beweisverfahren

»1. Hauptsacheklage im Sinne des § 494a ZPO ist nur die der Zielrichtung des Beweissicherungsverfahrens entsprechende Klage.2. Ist das Beweissicherungsverfahren auf die Feststellung von Mängeln gerichtet, genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur ein prozessualer Angriff des Antragstellers, der die im Beweissicherungsverfahren geprüften Mängel zum Streitgegenstand hat.«

Normenkette:

ZPO § 494a ;

Gründe:

Die gemäß §§ 494 a Abs. 2 Satz 2, 577 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Antragstellerin des vorliegenden Beweissicherungsverfahrens die Kosten der Antragsgegnerin zu 1) auferlegt.