Der Senat sieht von einer Aufhebung des Beschlusses vom 25.10.2017 ab und legt das Verfahren dem 8. Zivilsenat des OLG Köln zur Zuständigkeitsbestimmung vor.
Entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf ist der Beschluss des Senats vom 25.10.2017 nicht aufzuheben oder eine Entscheidung darüber geboten, ob die Entscheidung des Berufungsverfahrens von einer kartellrechtlichen Vorfrage im Sinne des §
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