BGH - Urteil vom 24.07.2003
III ZR 203/02
Normen:
BKleingG § 3 Abs. 2 § 20a Nr. 7, 8 ; SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 lit. e ;
Fundstellen:
BGHZ 156, 71
NJ 2004, 31
NZM 2003, 913
UPR 2003, 455
VIZ 2003, 538
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Pankow-Weißensee,

Begriff der Kleinkartenanlage bei überwiegender Bebauung mit Eigenheimen im Sinne des DDR-Rechts

BGH, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen III ZR 203/02

DRsp Nr. 2003/10284

Begriff der Kleinkartenanlage bei überwiegender Bebauung mit Eigenheimen im Sinne des DDR-Rechts

»a) Sind in einer Anlage nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft Eigenheime im Sinne des DDR-Rechts bzw. des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes anzutreffen, so kann dies den Gesamtcharakter der Anlage so stark beeinflussen, daß die ansonsten auf den Parzellen noch festzustellende kleingärtnerische Nutzung nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt.b) Sind in einer Anlage mehr als 50 v.H. der Parzellen mit derartigen Eigenheimen oder diesen nahekommenden Baulichkeiten - Gebäude, die den größeren Teil des Jahres (April bis Oktober) durchgehend zu Wohnzwecken genutzt werden - bebaut, so kann die Gesamtanlage nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden.«

Normenkette:

BKleingG § 3 Abs. 2 § 20a Nr. 7, 8 ; SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 lit. e ;

Tatbestand: