Begriff der Kosten eines Baues; Begriff des Baugeldes; Behandlung von Baugeld durch den Baugeldempfänger
BGH, Urteil vom 13.10.1987 - Aktenzeichen VI ZR 270/86
DRsp Nr. 1992/2876
Begriff der Kosten eines Baues; Begriff des Baugeldes; Behandlung von Baugeld durch den Baugeldempfänger
»a) Unter den Kosten "eines Baues" im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB sind sowohl Kosten eines Neubaus im Sinne von § 2 Abs. 2 GSB als auch eines von § 2 Abs. 2 GSB nicht erfaßten Umbaues oder Ausbaues schon errichteter Gebäude zu verstehen.b) Zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues bestimmte Geldbeträge sind auch dann "Baugeld", wenn die zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers bestimmte Hypothek oder Grundschuld erst nach der Darlehensauszahlung im Grundbuch eingetragen wird. Entscheidend ist die Vereinbarung über die dingliche Sicherung.c) "Baugeld" im Sinne von § 1 Abs. 3 GSB unterliegt nicht dem Pfandrecht der Kreditinstitute nach Nr. 19 Abs. 2 AGB der Banken bzw. Nr. 21 Abs. 2 AGB der Sparkassen, wenn und soweit dem Kreditinstitut die Baugeldeigenschaft bekannt ist.d) Zur Verpflichtung des Baugeldempfängers, ein Treuhandkonto für das Baugeld zu eröffnen.«