Die Klägerin hat für die Beklagte aufgrund einer Vielzahl von Werkaufträgen Elektroarbeiten im Bereich des Schiffshebewerks Sch. ausgeführt. Die Parteien haben die Geltung der
Auf den sich aus beiden Rechnungen ergebenden offenen Restbetrag von 231.732,16 DM rechnet die Klägerin ein unstreitiges Guthaben der Beklagten wegen Überzahlung in Höhe von 1.801,22 DM an. Hieraus ergibt sich die Höhe der Klagforderung von 229.930,94 DM.
Unter Hinweis auf §
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage durch Teilurteil in Höhe von 11.336,42 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Revision zugelassen.
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