BGH - Urteil vom 27.06.1989
X ZR 53/88
Normen:
BGB § 196 Abs.1 Nr.1, § 631 ; VOL/B § 17 Nr.4, Nr.5 S.1;
Fundstellen:
BB 1989, 1847
BGHR VOL/B (1960) § 17 Nr. 5 Satz 1 Nachforderung 1
BGHZ 108, 211
DB 1989, 2268
DRsp I(138)572a-b
MDR 1989, 1098
NJW 1989, 2888
WM 1989, 1948
ZfBR 1989, 259
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Begriff der Nachforderung

BGH, Urteil vom 27.06.1989 - Aktenzeichen X ZR 53/88

DRsp Nr. 1992/1804

Begriff der Nachforderung

»Nachforderung im Sinne der Vorschrift des § 17 Nr. 5 Satz 1 VOL/B ist nur eine erstmals nach Erteilung der Schlußrechnung geltend gemachte Forderung, nicht hingegen eine bereits in der Schluß(ab)rechnung enthaltene Forderung, die der Auftraggeber ganz oder teilweise unbeglichen läßt.«

Normenkette:

BGB § 196 Abs.1 Nr.1, § 631 ; VOL/B § 17 Nr.4, Nr.5 S.1;

Tatbestand:

Die Klägerin hat für die Beklagte aufgrund einer Vielzahl von Werkaufträgen Elektroarbeiten im Bereich des Schiffshebewerks Sch. ausgeführt. Die Parteien haben die Geltung der VOL/B (Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - Ausgabe 1960, Beil. BAnz Nr. 105) vereinbart. Sie streiten über die Bezahlung von zwei Schlußrechnungen.

Auf den sich aus beiden Rechnungen ergebenden offenen Restbetrag von 231.732,16 DM rechnet die Klägerin ein unstreitiges Guthaben der Beklagten wegen Überzahlung in Höhe von 1.801,22 DM an. Hieraus ergibt sich die Höhe der Klagforderung von 229.930,94 DM.

Unter Hinweis auf § 17 Nr. 5 VOL/B hat die Beklagte vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage durch Teilurteil in Höhe von 11.336,42 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Revision zugelassen.