BVerwG - Beschluss vom 07.11.2002
4 B 64.02
Normen:
BauGB § 29 S. 1;
Fundstellen:
BRS 66 Nr. 70
ZfBR 2004, 390
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 711/99

Begriff der Nutzungsänderung i.S. von § 29 S. 1 BauGB; Baugenehmigungspflicht einer Gartennutzung als landesrechtliche Frage

BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 4 B 64.02

DRsp Nr. 2003/1593

Begriff der Nutzungsänderung i.S. von § 29 S. 1 BauGB; Baugenehmigungspflicht einer Gartennutzung als landesrechtliche Frage

1. a) Von einer Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen (bodenrechtlichen) Sinne ist immer dann auszugehen, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. b) Danach liegt eine Nutzungsänderung vor, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. c) In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise auch dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt. Eine betriebliche Erweiterung von der Innen- zur Außennutzung kann deshalb eine Nutzungsänderung im bodenrechtlichen Sinne darstellen. 2. Ob die zwischen den Beteiligten umstrittene Gartennutzung als "Ruhezone und Luftbad" für Zwecke des Saunabetriebs baugenehmigungspflichtig ist, beurteilt sich nach den Bestimmungen der Landesbauordnung und damit nach irrevisiblem Landesrecht.

Normenkette:

§ S. 1;