BGH - Urteil vom 07.10.1982
VII ZR 334/80
Normen:
BGB § 639 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1983, 87
DRsp I(138)433c-f
NJW 1983, 162
ZfBR 1985, 71
ZfBR 1994, 178, 225

Begriff der Prüfung eines Mangels

BGH, Urteil vom 07.10.1982 - Aktenzeichen VII ZR 334/80

DRsp Nr. 1996/14282

Begriff der Prüfung eines Mangels

Eine Prüfung des Vorhandenseins des Mangels i.S. des § 639 Abs. 2 BGB liegt auch vor, wenn der Unternehmer die Mängelanzeige des Bestellers zur weiteren Veranlassung seiner Haftpflichtversicherung zuleitet. Das für die Hemmung der Verjährung notwendige Einverständnis des Bestellers mit der Prüfung kann stillschweigend erklärt werden, wirkt aber nicht auf den Zeitpunkt des Prüfungsbegehrens zurück, wenn der Unternehmer dem Besteller erst später mitteilt, daß er seine Haftpflichtversicherung eingeschaltet habe.

Normenkette:

BGB § 639 Abs. 2 ;

Hinweise:

A.A.: Usinger, NJW 1982, 1021; Nicklisch/Weick § 13/B Rdn. 94; siehe auch BGH, BauR 1985, 202, 203.