BGH - Urteil vom 26.10.2000
VII ZR 239/98
Normen:
BGB § 632 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2001, 432
MDR 2001, 212
NJW 2001, 151
NZBau 2001, 17
ZfBR 2001, 104
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Begriff der üblichen Vergütung

BGH, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen VII ZR 239/98

DRsp Nr. 2000/9740

Begriff der üblichen Vergütung

»Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.«

Normenkette:

BGB § 632 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Werklohn für Betonbohr- und -sägearbeiten, die sie als Nachunternehmerin der mit Abbrucharbeiten beauftragten Beklagten auf drei Baustellen in M. erbracht hat. Die Parteien streiten im wesentlichen über die Höhe der vereinbarten Vergütung; nach Darstellung der Beklagten sollte der ihr gegen ihren Auftraggeber zustehende Werklohn nach Abzug einer "Provision" für die Beklagte an die Klägerin weitergereicht werden. Außerdem streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin nach den mit der Beklagten geschlossenen Verträgen über die reinen Bohr- und Sägearbeiten hinaus den vom Baukörper getrennten Beton hätte zerkleinern und entsorgen müssen. Mit den Kosten für diese Zusatzarbeiten hat die Beklagte gegen die Klageforderung aufgerechnet.