1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 25. September 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, bis zum 21. Dezember 2012 Stellung zu nehmen und ggf. ihre Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
2. Der Senat beabsichtigt weiter, den Gebührenstreitwert in Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts vom 28. November 2011 für die erste Instanz und für die Berufungsinstanz auf bis zu 1.200 € festzusetzen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 21. Dezember 2012 vorzutragen.
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