OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.09.2003
VII Verg 52/03
Normen:
GWB § 97 Abs. 1 ; VOL/A § 2 Nr. 1 § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2004, 135
Vorinstanzen:
1. Vergabekammer des Bundes - VK I - 69/03 - 19.08.2003,

Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede; Kenntnis eines Bieters von den Angebotsgrundlagen eines Mitbewerbers; Beteiligung eines Bieters an einer Bietergemeinschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2003 - Aktenzeichen VII Verg 52/03

DRsp Nr. 2005/3812

Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede; Kenntnis eines Bieters von den Angebotsgrundlagen eines Mitbewerbers; Beteiligung eines Bieters an einer Bietergemeinschaft

»1. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede i.S.v. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A ist nicht auf ein gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot (§ 97 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 1 VOL/A) unvereinbar sind. 2. Es ist mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsprinzip schlechterdings unvereinbar, dass ein Bieter an der Ausschreibung teilnimmt, dem (ganz oder teilweise) das Angebot oder zumindest die Angebotsgrundlagen eines Mitbewerbers um den Zuschlag bekannt sind. 3. Gibt ein Bieter für die ausgeschriebene Leistung nicht nur ein eigenes Angebot ab, sondern bewirbt er sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft um den Zuschlag derselben Leistung, und sind ihm bei Abgabe seines Einzelangebots - ganz oder teilweise - die Offerte der Bietergemeinschaft selbst oder zumindest die Grundlagen oder die Kalkulation des Angebots der Bietergemeinschaft bekannt, ist der Geheimwettbewerb nicht mehr gewährleistet. Das führt gem. §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f), 2 Nr. 1 VOL/A zwingend zum Ausschluss seines Angebots.