BGH - Urteil vom 03.12.1987
VII ZR 363/86
Normen:
BGB § 208, § 225 ;
Fundstellen:
BauR 1988, 465
DRsp I(112)143e
DRsp I(112)50Nr. 1 zu § 208
NJW 1988, 1259
NJW-RR 1988, 684
WM 1988, 168
ZfBR 1988, 212
ZfBR 1994, 25, 177
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Begriff des Anerkenntnisses

BGH, Urteil vom 03.12.1987 - Aktenzeichen VII ZR 363/86

DRsp Nr. 1996/14013

Begriff des Anerkenntnisses

Ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB liegt dann vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, daß dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewußt ist, und wenn angesichts dessen der Berechtigte darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird. Der Verpflichtete darf also nicht nur aus Kulanz oder zur möglichen Beilegung eines Streits eine Leistung anbieten, sondern muß sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen. Der Verstoß einer Vereinbarung / Klausel gegen § 225 BGB hat gem. § 134 BGB Unwirksamkeit zur Folge. An die Stelle der unwirksamen Verjährungsregelung tritt - mangels Möglichkeit ergänzender Vertragsauslegung - die für die gesetzliche Verjährung maßgebende Vorschrift (hier: § 638 BGB).

Normenkette:

BGB § 208, § 225 ;

Tatbestand:

Der Beklagte errichtete ein aus acht Eigentumswohnungen bestehendes Mehrfamilienhaus. Eine Wohnung veräußerte er mit "Kaufvertrag" vom 19. November 1976 an den Kläger und dessen Ehefrau. In § 3 enthält der Vertrag - ebenso die wörtlich übereinstimmenden Verträge mit den anderen Erwerbern - folgende Gewährleistungsregelung: