Der Beklagte errichtete ein aus acht Eigentumswohnungen bestehendes Mehrfamilienhaus. Eine Wohnung veräußerte er mit "Kaufvertrag" vom 19. November 1976 an den Kläger und dessen Ehefrau. In § 3 enthält der Vertrag - ebenso die wörtlich übereinstimmenden Verträge mit den anderen Erwerbern - folgende Gewährleistungsregelung:
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