OLG Dresden - Urteil vom 28.07.2000
3 U 574/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; GSB § 1 Abs. 1 § 2 ;
Fundstellen:
NZBau 2002, 393

Begriff des Baugeldes und des Baugeldempfängers; Darlegungs- und Beweislast für zweckentsprechende Verwendung

OLG Dresden, Urteil vom 28.07.2000 - Aktenzeichen 3 U 574/00

DRsp Nr. 2006/9504

Begriff des Baugeldes und des Baugeldempfängers; Darlegungs- und Beweislast für zweckentsprechende Verwendung

1. Hat der Bauherr die Pflicht zur Führung und Vorlage eines Baubuchs verletzt, so ist davon auszugehen, dass die von ihm als Darlehensnehmer in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung eines Bauvorhabens eingegangenen und grundpfandrechtlich auf dem Baugrundstück gesicherten Darlehensverbindlichkeiten der Beschaffung von Baugeld für dieses Vorhaben dienten. 2. Empfänger von Baugeld im Sinne des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen sind der Darlehensnehmer auch dann, wenn er das Geld für fremde Rechnung aufnimmt und der Bauherr auch dann, wenn er nicht Darlehensnehmer ist, der Darlehensgeber bei Vertragsschluss aber weiß, dass das Geld für einen Dritten aufgenommen wird.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; GSB § 1 Abs. 1 § 2 ;
Fundstellen
NZBau 2002, 393