OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2000 - Aktenzeichen 2 U 39/00
DRsp Nr. 2001/3343
Begriff des Baugrundstücks
Baugrund i.S. des § 648 Abs. 1 S. 1 BGB ist das gesamte Grundstück einschließlich der nicht zu bebauenden Flächen, wie es sich dem Bauunternehmer als rechtliche Einheit darbietet, wobei sich letzteres nach dem Inhalt des Grundbuchs im Zeitpunkt des Beginns der Auftragsarbeit beurteilt.