BGH, Urteil vom 04.11.1982 - Aktenzeichen VII ZR 65/82
DRsp Nr. 1996/14276
Begriff des Bauwerks
»Ein aus genormten Fertigteilen zusammengesetztes, ins Erdreich eingelassenes Schwimmbecken, dessen Stahlblechwand mit einem Magerbetonkranz umgeben wird, ist ein Bauwerk i.S. des § 638 Abs. 1BGB, auch wenn die Fertigteile wieder ausgebaut werden könnten.«
Bauwerke werden vielfach aus zusammengesetzten und häufig auch wieder trennbaren Einzelteilen errichtet. Abzustellen ist daher darauf, ob eine Trennung von vornherein gewollt ist (§ 95BGB), was bei Bauwerken regelmäßig nicht anzunehmen ist (BGH, aaO.).