VGH Bayern - Beschluß vom 21.07.2000
26 CS 00.1348
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 2 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BRS 63, 474
BauR 2001, 214

Begriff des Doppelhauses)

VGH Bayern, Beschluß vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 26 CS 00.1348

DRsp Nr. 2001/5025

Begriff des Doppelhauses)

»1. Bei einem Doppelhaus i.S. von § 22 Abs. 2 BauNVO müssen die beiden Hälften jeweils auf einem eigenen Grundstück stehen. 2. Zur Höhe des Streitwertes, wenn sich eine Gemeinde durch ein in ihrem Gebiet zugelassenes Vorhaben in ihrer Planungshoheit verletzt sieht.«

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 2 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit vier Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 94/11 der Gemarkung _, die der Antragsgegner der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 28. Januar 2000 erteilt hat; die Antragstellerin sieht sich durch die Baugenehmigung in ihrer Planungshoheit verletzt.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Ende Mai 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans "Südlich der Stefanstraße" der Antragsstellerin. Unter Nr. IV ("Bauweise") der textlichen Festsetzung ist bestimmt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans nur Einzelhäuser zulässig sind.