I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit vier Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 94/11 der Gemarkung _, die der Antragsgegner der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 28. Januar 2000 erteilt hat; die Antragstellerin sieht sich durch die Baugenehmigung in ihrer Planungshoheit verletzt.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Ende Mai 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans "Südlich der Stefanstraße" der Antragsstellerin. Unter Nr. IV ("Bauweise") der textlichen Festsetzung ist bestimmt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans nur Einzelhäuser zulässig sind.
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