BGH - Urteil vom 16.12.1999
VII ZR 39/99
Normen:
BauFordSiG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 143, 301
DB 2000, 819
MDR 2000, 325
NJW 2000, 956
NZBau 2000, 129
WM 2000, 735
ZfBR 2000, 178
ZfIR 2000, 356
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Begriff des Empfängers von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen

BGH, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen VII ZR 39/99

DRsp Nr. 2000/425

Begriff des Empfängers von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen

"Der lediglich mit einem Teil des Baues beauftragte Unternehmer oder Subunternehmer ist nicht Empfänger von Baugeld. Er unterliegt hinsichtlich seines Werklohns nicht der Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen."

Normenkette:

BauFordSiG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 (künftig: Klägerin) nimmt den Beklagten als Geschäftsführer der Fa. O. GmbH (Fa. O.) auf Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung von Baugeld in Anspruch.

Die Klägerin war als Subunternehmerin der mit Elektroarbeiten beauftragten Fa. O. auf Baustellen in Regensburg und Erfurt tätig. Die Fa. O. fiel in Konkurs. Die Klägerin kann mit einer Befriedigung ihrer noch offenen Werklohnforderungen nicht rechnen. Nach ihrer Behauptung hat die Fa. O. für das Bauvorhaben Regensburg 280.954,82 DM und für das Bauvorhaben Erfurt 50.000 DM von ihren Auftraggebern erhalten. Diese Zahlungen seien aus durch Grundpfandrechte abgesicherten Krediten erfolgt, die die Bauherren zum Zwecke der Baufinanzierung aufgenommenen hätten. Nach Auffassung der Klägerin hätten die Zahlungen als Baugeld in vollem Umfang an sie abgeführt werden müssen, weil sie alle Leistungen der Fa. O. vertraglich übernommen habe.