BGH - Urteil vom 19.11.1985
VI ZR 148/84
Normen:
GSB § 1, § 5;
Fundstellen:
BauR 1986, 235
MDR 1986, 397
NJW 1986, 1105
ZfBR 1986, 72
ZfBR 1987, 86, 195, 196
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Begriff des Empfängers von Baugeld; Verwendung von Baugeld beim Verkauf schlüsselfertiger Häuser

BGH, Urteil vom 19.11.1985 - Aktenzeichen VI ZR 148/84

DRsp Nr. 1996/5587

Begriff des Empfängers von Baugeld; Verwendung von Baugeld beim Verkauf schlüsselfertiger Häuser

»a) Auch Verkäufer sog. "schlüsselfertiger Häuser" können "Empfänger von Baugeld" i.S. des § 1 Abs. 1 GSB sein, wenn sie über den Erwerber oder unmittelbar von einem Kreditinstitut Geldbeträge erhalten, die dem Erwerber darlehensweise gewährt wurden, sofern zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld auf dem zu bebauenden Grundstück eingetragen worden ist. b) Ist der Empfänger von Baugeld i.S. des § 1 Abs. 1 GSB selbst an der Herstellung des Baus beteiligt, und wird das "Baugeld" an ihn entsprechend der Makler- und Bauträger-Verordnung nach Maßgabe des Baufortschritts gezahlt, so gelten die Verwendungsregeln des § 1 Absätze 1 und 2 GSB für jede einzelne Rate gesondert ("pro rata").«

Normenkette:

GSB § 1, § 5;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Handwerksbetrieb auf dem Gebiet des Sanitär- und Heizungsbaues.