OLG Nürnberg - Urteil vom 13.05.1998
4 U 4119/97
Normen:
BGB § 984 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 29.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1336/97

Begriff des Entdeckers bei Schatzfund während Tiefbauarbeiten

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 4 U 4119/97

DRsp Nr. 1999/7946

Begriff des "Entdeckers" bei Schatzfund während Tiefbauarbeiten

»Wird bei Tiefbauarbeiten, die in einem historischen Stadtkern unter archäologischer und denkmalpflegerischer Aufsicht ausgeführt werden, ein Schatz entdeckt, so ist der ausgrabende Baggerführer kein Entdecker.Voraussetzung einer gezielten Schatzsuche ist jedoch, daß der aufgefundene Schatz nicht völlig außerhalb der Erwartungen der die Arbeiten beaufsichtigenden Fachleute liegt.«

Normenkette:

BGB § 984 ;

Tatbestand:

Die beklagte Stadt ließ im Jahre 1996 den in ihrem Eigentum stehenden - umgestalten, was mit umfangreichen Erdarbeiten verbunden war. Da man wußte, daß sich unter dem - die Reste eines - Ghettos aus dem Mittelalter und darunter die Reste eines römischen Legionslagers befanden, wurden die Arbeiten von Mitarbeitern des Landesamts für Denkmalpflege und der Unteren Denkmalschutztbehörde der Stadt Regensburg begleitet. Mit der Durchführung speziell der archäologischen Ausgrabungen war die Firma - ein hierauf bundesweit spezialisiertes. Unternehmen, beauftragt. Der Gesamtauftrag für die Umgestaltung des - war an einen Generalunternehmer vergeben, der seinerseits weitere Subunternehmer einschaltete.