OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 7 A 1744/97
DRsp Nr. 2001/3393
Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebes)
»1. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S. von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2BauNVO kann auch dann vorliegen, wenn es sich um eine "Funktionseinheit" aus mehreren, bautechnisch jeweils für sich selbständigen Betrieben handelt.2. Zu den Voraussetzungen für eine solche Funktionseinheit; hier bejaht für zwei räumlich benachbarte Läden, die als Lebensmittel- und Verbrauchermarkt bzw. als Getränkefachmarkt betrieben werden sollen.«