VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.02.1979
III 933/78
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 7 Abs. 1; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 69 Abs. 2; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 69 Abs. 6; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 95 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1980, 253
BRS 35 Nr. 33
BRS 35 Nr. 114
BRS 35 Nr. 182
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 14.12.1977 - Vorinstanzaktenzeichen I 257/77

Begriff des Ladens im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; Begriff der Bedarfsdeckung; Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Nutzungsänderungsgenehmigung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.1979 - Aktenzeichen III 933/78

DRsp Nr. 2009/19113

Begriff des "Ladens" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; Begriff der Bedarfsdeckung; Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Nutzungsänderungsgenehmigung

1. Der Begriff des "Ladens" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO umfaßt auch sogenannte Verbrauchermärkte und Discountgeschäfte des Einzelhandels. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Laden im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient. Sind in einem Bebauungsplan neben reinen Wohngebieten mehrere kleinere allgemeine Wohngebiete ausgewiesen, so steht es mit dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in Einklang, wenn die in den allgemeinen Wohngebieten vorgesehenen Läden so bemessen sind, daß sie der Versorgung des gesamten Plangebiets dienen. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO verlangt nicht, daß der (hinzutretende) Laden neben anderen schon vorhandenen Läden zur Versorgung des Gebiets notwendig ist. 3. Ist ein Gebäude unanfechtbar genehmigt, so kann der Nachbar eine später ergangene Nutzungsänderungsgenehmigung nicht mit der Begründung angreifen, das Gebäude überschreite das nach dem Bebauungsplan zulässige Maß der baulichen Nutzung sowie eine festgesetzte hintere Baugrenze (Fortentwicklung VGH Mannheim, 1978-11-30, III 571/78).