OLG Celle - Urteil vom 06.02.2003
5 U 159/02
Normen:
BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 117
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5500/01

Begriff des Mangels; Ablehnung der Mängelbeseitigung durch den Unternehmer

OLG Celle, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 5 U 159/02

DRsp Nr. 2004/7978

Begriff des Mangels; Ablehnung der Mängelbeseitigung durch den Unternehmer

1. Der Bauherr hat einen Anspruch darauf, dass das Bauwerk nach den vereinbarten Plänen errichtet wird. Jede Abweichung von den Plänen stellt einen Mangel dar, auch wenn die Ausführung gegen technische Vorschriften verstößt und behördlich abgenommen ist. 2. Der Vorschussanspruch des Bauherrn gem. § 633 Abs. 3 BGB a.F. geht nicht verloren, wenn er den Unternehmer zur Mängelbeseitigung auffordert mit der Ankündigung, nach Ablauf einer gesetzten Frist die Mängelbeseitigung endgültig abzulehnen und die Mängel auf Kosten des Unternehmers anderweit beheben zu lassen.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ;

Gründe:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vorschuss wegen mangelhafter Bauleistungen.

Die Parteien schlossen am 8. Oktober 1999 einen schriftlichen Werkvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Reihenendhauses auf dem Grundstück der Klägerin ..... in ...... Nach Ziffer 2 a) des Werkvertrages sollte die VOB Teil B in der Fassung vom Dezember 1992 gelten. Weitere Vertragsbestandteile waren die Bau- und Leistungsbeschreibung der Beklagten sowie die bei Auftragserteilung zugrunde liegenden zeichnerischen Unterlagen vom 22. Juni 1999.