Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vorschuss wegen mangelhafter Bauleistungen.
Die Parteien schlossen am 8. Oktober 1999 einen schriftlichen Werkvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Reihenendhauses auf dem Grundstück der Klägerin ..... in ...... Nach Ziffer 2 a) des Werkvertrages sollte die VOB Teil B in der Fassung vom Dezember 1992 gelten. Weitere Vertragsbestandteile waren die Bau- und Leistungsbeschreibung der Beklagten sowie die bei Auftragserteilung zugrunde liegenden zeichnerischen Unterlagen vom 22. Juni 1999.
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