OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.02.1998
22 U 124/97
Normen:
BGB §§ 836 837 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 1350
OLGReport-Düsseldorf 1998, 322
VersR 1999, 854
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 440/96

Begriff des mit dem Grundstück verbundenen Werkes im Sinne des § 836 BGB - Bierpavillion

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 22 U 124/97

DRsp Nr. 1998/4313

Begriff des mit dem Grundstück verbundenen Werkes im Sinne des § 836 BGB - Bierpavillion

»1. Ein allein infolge seiner Schwerkraft auf einem Grundstück stehender Bierpavillon ist ein mit dem Grundstück verbundenes Werk im Sinne des § 836 BGB.2. Ein Bierpavillon ist fehlerhaft errichtet, wenn er Windböen von 9 Beaufort = etwa 80 km/h, mit denen am Niederrhein gerechnet werden muß, nicht standhält, sondern seine Konstruktion sich löst und ein Teil des Pavillon fortgeweht wird.«

Normenkette:

BGB §§ 836 837 ;

Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt das Restaurant Sch in D , vor dem sich ein Gästeparkplatz befindet. Am 24.8.1996 besuchte der Kläger das Restaurant und parkte seinen Pkw gegen 16 Uhr auf dem Parkplatz, neben dem die Beklagte einen Bierpavillon aufgestellt hatte. Der Pavillon war 2,5-3 m hoch und maß ca. 5 m im Durchmesser. Aufgrund eines Windstoßes - am Tag des Ereignisses herrschten Windstärken bis zu 9 Beaufort = ca. 80 km/h - löste sich der Pavillon von seinen Füßen und beschädigte das Fahrzeug des Klägers. Der Pavillon war bereits einige Wochen zuvor über den gesamten Parkplatz geweht worden, ohne dabei jedoch Schaden anzurichten. Der Kläger verlangt wegen der am seinem Pkw entstandenen Schäden Ersatz in Höhe von 13.351,35 DM.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Entscheidungsgründe: