Die Beklagte betreibt das Restaurant Sch in D , vor dem sich ein Gästeparkplatz befindet. Am 24.8.1996 besuchte der Kläger das Restaurant und parkte seinen Pkw gegen 16 Uhr auf dem Parkplatz, neben dem die Beklagte einen Bierpavillon aufgestellt hatte. Der Pavillon war 2,5-3 m hoch und maß ca. 5 m im Durchmesser. Aufgrund eines Windstoßes - am Tag des Ereignisses herrschten Windstärken bis zu 9 Beaufort = ca. 80 km/h - löste sich der Pavillon von seinen Füßen und beschädigte das Fahrzeug des Klägers. Der Pavillon war bereits einige Wochen zuvor über den gesamten Parkplatz geweht worden, ohne dabei jedoch Schaden anzurichten. Der Kläger verlangt wegen der am seinem Pkw entstandenen Schäden Ersatz in Höhe von 13.351,35 DM.
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
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