BGH - Beschluß vom 21.12.2006
VII ZR 279/05
Normen:
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2 § 531 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 358
BauR 2007, 585
MDR 2007, 670
NJW 2007, 1531
NZBau 2007, 245
ZfBR 2007, 331
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 113/05
LG Stuttgart, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 457/04

Begriff des neuen Vorbringens; Vorlage eines Privatgutachtens zur Konkretisierung des Vorbringens in der Berufungsinstanz

BGH, Beschluß vom 21.12.2006 - Aktenzeichen VII ZR 279/05

DRsp Nr. 2007/2525

Begriff des neuen Vorbringens; Vorlage eines Privatgutachtens zur Konkretisierung des Vorbringens in der Berufungsinstanz

»a) Wird ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weiteren Tatsachenvortrag, etwa unter Vorlage eines Privatgutachtens, zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert, stellt dies kein neues Vorbringen im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO dar.b) Auch im Bauprozess ist eine Partei nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf sachverständigen Rat vorzubringen.«

Normenkette:

ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2 § 531 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerinnen verlangen Schadensersatz wegen Mängeln einer vom Beklagten geplanten Dachsanierung.