AG Erfurt, Urteil vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 214 C 3198/99
DRsp Nr. 2001/5090
Begriff des öffentlichen Auftraggebers
Unter öffentlichen Auftraggebern i.S. von § 17 Nr. 6 Abs. 4 VOB/B sind allein Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts zu verstehen. Juristische Personen des Privatrechts fallen nicht hierunter, auch wenn die öffentliche Hand an ihnen beteiligt ist. Sie können daher einen vereinbarten Sicherheitseinbehalt nicht auf ein eigenes Verwahrkonto nehmen.