BGH - Beschluß vom 22.05.2003
VII ZB 27/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Begriff des Schlusses der mündlichen Verhandlung

BGH, Beschluß vom 22.05.2003 - Aktenzeichen VII ZB 27/02

DRsp Nr. 2003/9154

Begriff des Schlusses der mündlichen Verhandlung

Bei der Bestimmung der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 EGZPO ist es für die Frage, wann die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, ohne Bedeutung, daß einem Beteiligten gemäß § 283 Abs. 1 ZPO ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden ist.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenhonorar. Das Landgericht hat über die Klage am 11. Dezember 2001 mündlich verhandelt. Der Beklagten hat es dabei ein Schriftsatzrecht gemäß § 283 ZPO bis zum 8. Januar 2002 eingeräumt. Zugleich hat es Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 29. Januar 2002 bestimmt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat am 8. Januar 2002 den nachgelassenen Schriftsatz bei Gericht eingereicht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 6. Februar 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. März 2002 Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründungsschrift ist am 8. April 2002 (Montag) beim Berufungsgericht eingegangen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es hat bei seiner Entscheidung gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht zugrunde gelegt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.