I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenhonorar. Das Landgericht hat über die Klage am 11. Dezember 2001 mündlich verhandelt. Der Beklagten hat es dabei ein Schriftsatzrecht gemäß § 283 ZPO bis zum 8. Januar 2002 eingeräumt. Zugleich hat es Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 29. Januar 2002 bestimmt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat am 8. Januar 2002 den nachgelassenen Schriftsatz bei Gericht eingereicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 6. Februar 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. März 2002 Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründungsschrift ist am 8. April 2002 (Montag) beim Berufungsgericht eingegangen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es hat bei seiner Entscheidung gemäß §
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