Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.
Die Anträge der Antragsteller,
die Bebauungspläne Nr. 65a (neu) und Nr. 65 (neu) der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag - 7a D 112/95.NE - außer Vollzug zu setzen,
hat keinen Erfolg.
Nach §
vgl.: OVG NW, Beschlüsse vom 17. Juli 1995 - 7a B 2723/94.NE - m.w.N. aus der Rechtsprechung der Normenkontrollsenate des beschließenden Gerichts, und vom 15. Dezember 1995 - 7a B 3197/95.NE -.
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