OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.07.1996
7a B 1608/96.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 8;

Begriff des schweren Nachteils im Normenkontrollverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.1996 - Aktenzeichen 7a B 1608/96.NE

DRsp Nr. 2009/18650

Begriff des "schweren Nachteils" im Normenkontrollverfahren

Eine in kürze anstehende Planverwirklichung begründet für sich genommen keinen "schweren Nachteil". Erforderlich ist eine Betroffenheit des Antragstellers.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 8;

Gründe:

Die Anträge der Antragsteller,

die Bebauungspläne Nr. 65a (neu) und Nr. 65 (neu) der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag - 7a D 112/95.NE - außer Vollzug zu setzen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 47 Abs. 8 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen gewichtigen Gründen erforderlich ist. Der Begriff des "schweren Nachteils", der auf den Individualrechtsschutz bezogen ist, geht in seinen Anforderungen weit über einen "Nachteil" im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO hinaus und ist auch strenger als der Begriff "wesentliche Nachteile" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO,

vgl.: OVG NW, Beschlüsse vom 17. Juli 1995 - 7a B 2723/94.NE - m.w.N. aus der Rechtsprechung der Normenkontrollsenate des beschließenden Gerichts, und vom 15. Dezember 1995 - 7a B 3197/95.NE -.