OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.03.1999
10a B 1669/98.NE
Normen:
BauNVO § 4a; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6;

Begriff des schweren Nachteils im Normenkontrollverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.1999 - Aktenzeichen 10a B 1669/98.NE

DRsp Nr. 2009/18651

Begriff des "schweren Nachteils" im Normenkontrollverfahren

Ein Antragsteller kann einen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO erleiden, wenn der Vollzug eines Bebauungsplans (hier: Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche) zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Wohnnutzung seines Grundstücks führt.

Normenkette:

BauNVO § 4a; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks R. straße 8 in H. . Die Antragsteller erwarben das Grundstück im Jahre 1985 von der Antragsgegnerin. Ein erstes Kaufangebot gaben sie im Jahre 1983 ab. In diesem Zusammenhang unterzeichnete der Antragsteller eine Erklärung, nach der er die ihm bekannten stadtplanerischen und gestalterischen Bindungen der Stadt in vollem Umfange akzeptiere.

Das Eckgrundstück der Antragsteller liegt südlich der R. straße und östlich der M. -L. -Straße. Die R. straße verläuft in Südwest-/Nordost-Richtung. Die M. -L. -Straße verläuft in Nord-/Süd-Richtung. Sie mündet in die R. straße und endet derzeit hier. Die M. -L. -Straße verbindet die B. straße mit der R. straße. Die B. straße stellt mit ihrer nach Norden weiterführenden Verlängerung, der M. straße, eine Straße für den Durchgangsverkehr durch die Altstadt von H. dar.