OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2005
10 B 2003/04.NE
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; VwGO § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
ÖffBauR 2005, 65

Begriff des schweren Nachteils im Normenktrollverfahren; Qualifizierung des Baugebiets durch typisierende Betrachtung; Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Anforderungen an die Lärmprognose im Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 10 B 2003/04.NE

DRsp Nr. 2009/18658

Begriff des "schweren Nachteils" im Normenktrollverfahren; Qualifizierung des Baugebiets durch typisierende Betrachtung; Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Anforderungen an die Lärmprognose im Bebauungsplan

1. a) Befinden sich in einem aus einer Ansammlung von wenigen Gebäuden bestehenden Gebiet zwei Tischlereibetriebe, ergibt eine typisierende Betrachtung, dass es sich dabei wegen der von solchen Betrieben verwendeten lärmerzeugenden Maschinen regelmäßig um störende Gewerbebetriebe handelt, die in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sind. b) Deshalb kann ein am Rande des Außenbereichs gelegenes Wohngrundstück nicht den für ein Wohngebiet geltenden Schutzmaßstab in Anspruch nehmen, sondern lediglich den eines Misch- oder Dorfgebietes. 2. Die in einem Bebauungsplan erforderliche Lärmprognose muss im Ergebnis lediglich hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht beurteilen zu können.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe:

Der sinngemäß gestellte Antrag,