Begriff des Teils eines Gebäudes; Sicherungspflichten des Grundstücksbesitzers
BGH, Urteil vom 12.03.1985 - Aktenzeichen VI ZR 215/83
DRsp Nr. 1992/4453
Begriff des Teils eines Gebäudes; Sicherungspflichten des Grundstücksbesitzers
»a) Bei einer Duschkabine, deren Rahmen auf eine fest mit dem Mauerwerk verbundene Duschwanne aufgesetzt und mittels Dübeln an die mit Wandfliesen bedeckte Wand angeschraubt ist, handelt es sich um einen Teil des Gebäudes i.S. des § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB.b) Zu den Sicherungspflichten eines Grundstücksbesitzers und Inhabers eines Beherbergungsbetriebes hinsichtlich der von einem zuverlässigen und sachkundigen Handwerker errichteten Gebäudeteile.«